Mit einem blauen Auge davon gekommen ist der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser (BdB) im Krankenhausreformgesetz (KHVVG). In früheren Versionen des Gesetzentwurfes wäre die wichtige intersektorale Versorgungsform, das Belegarztwesen, existenziell bedroht gewesen.
Zugegeben, es ist kompliziert: § 135e Abs. 4 Satz 3 Nr. 7 SGB V des Gesetzentwurfes zur Krankenhausreform schließt in Verbindung mit einer Anlage aus, dass urologische Belegärzte die Anforderungen der Leistungsgruppe Urologie erfüllen. Bis jetzt bleibt dieses Privileg vier nicht urologischen Arztgruppen vorbehalten – eine Art Berufsverbot also für Urologen. Die Aufregung bei DGU und BdB ist verständlicherweise riesig.
Mit einem blauen Auge davon gekommen ist der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser (BdB) im Krankenhausreformgesetz (KHVVG). In früheren Versionen des Gesetzentwurfes wäre die wichtige intersektorale Versorgungsform, das Belegarztwesen, existenziell bedroht gewesen.
Zugegeben, es ist kompliziert: § 135e Abs. 4 Satz 3 Nr. 7 SGB V des Gesetzentwurfes zur Krankenhausreform schließt in Verbindung mit einer Anlage aus, dass urologische Belegärzte die Anforderungen der Leistungsgruppe Urologie erfüllen. Bis jetzt bleibt dieses Privileg vier nicht urologischen Arztgruppen vorbehalten – eine Art Berufsverbot also für Urologen. Die Aufregung bei DGU und BdB ist verständlicherweise riesig.
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