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BVA: Kinderaugen nur mit fachärztlicher Anbindung untersuchen

Kind bei Augenuntersuchung

BVA: Kinderaugen nur mit fachärztlicher Anbindung untersuchen

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Erschienen in: CONCEPT Ophthalmologie

Kinderaugen müssen augenärztlich untersucht werden – das ist die Haltung des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA). In Sachsen haben orthoptische Fachkräfte seit 2024 die Möglichkeit, mit einer vereinfachten Heilpraktiker-Erlaubnis eigenständig Untersuchungen vorzunehmen. Der BVA beobachtet diese Entwicklung äußerst kritisch und fürchtet kostspielige Doppelstrukturen und Mehrbelastungen.

Sehschwächen, Schielen, Augenkrankheiten sollten spätestens zwischen dem 30. und 42. Lebensmonat abgeklärt werden. Bei Auffälligkeiten und familiären Vorbelastungen auch früher. „Sehfehler bei Kindern erfordern frühzeitiges Handeln, sonst können lebenslange Beeinträchtigung im Sehen die Folge sein“, erklärt Prof. Dr. Klaus Rüther, Sprecher des Ressorts Kinder- und Neuroophthalmologie im BVA. Augenärztliche Untersuchungen im Kindesalter sind daher bedeutend. Orthoptistinnen und Orthoptisten leisten in den Augenarztpraxen und Augenkliniken im Rahmen der ärztlichen Delegation einen wichtigen Beitrag bei der Diagnose und Therapie von schielerkrankten Kindern. „Die Arbeit der Orthoptistinnen und Orthoptisten ist im Team sehr eng mit den Aufgaben der Augenärztinnen und Augenärzte verbunden“, so Rüther. Sie nehmen eine wichtige Rolle bei der Behandlung von Kindern, die schielen oder eine Amblyopie entwickelt haben, ein, arbeiten in der Sehschule, erheben qualifiziert Befunde und steuern in Absprache mit den Augenärztinnen und Augenärzten die verschiedenen Therapien. „Mit ihrem speziellen Fachwissen tragen sie erheblich zu einer guten Versorgung in den Augenarztpraxen und Kliniken bei.“, betont Rüther.

Medizinische und orthoptische Expertise müssen sich ergänzen

Werden orthoptische Untersuchungen jedoch ohne augenärztlichen Hintergrund durchgeführt, bergen diese erheblichen Gefahren. „Die Ursachen von Sehschwächen müssen initial immer augenärztlich abgeklärt werden, um organische Ursachen, wie beispielsweise eine angeborene Katarakt auszuschließen“, erklärt der Augenarzt. Erfolgt keine medizinische Abklärung, kann dies zu schweren und bleibenden Sehschäden führen. Auch das „Weittropfen“ der Pupille erfordert nach Auffassung des BVA eine ärztliche Verordnung und Supervision. „Bei der Gabe von z.B. Zyklopentolat-Tropfen kommt es bei einer Vielzahl von Kindern zu mitunter deutlichen Reaktionen; zeitweise können Bewusstseins-, Wahrnehmungs- und Verhaltensänderungen auftreten“, erläutert Rüther. Etwaige weitere Nebenwirkungen wie z.B. Allergien machen sofortiges ärztliches Handeln erforderlich. Eine alleinige Versorgung der (kleinen) Patientinnen und Patienten durch Orthoptistinnen und Orthoptisten ohne fachärztliche Anwesenheit lehnt der BVA daher strikt ab.

Doppelstrukturen belasten das System

Seit dem letzten Jahr ermöglicht das Land Sachsen Angehörigen der Gesundheitsfachberufe eine sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis zu erlangen. Orthoptistinnen und Orthoptisten können sich durch ein vereinfachtes Verfahren selbstständig niederlassen. Die bisherige fachärztliche Anbindung fällt dann weg. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker bieten Selbstzahlerleistungen an, die Eltern der Kinder selbst übernehmen. „Die hohen Behandlungskosten und die nicht sichergestellte augenfachärztliche Betreuung sind erhebliche Kritikpunkte an diesem Modell. Wir lehnen diese Entwicklung daher ab“, äußert sich Daniel Pleger, 1. Vorsitzender im BVA. Der Aufbau dieser kostspieligen Doppelstruktur belastet am Ende das System. Denn: Die angebotenen Leistungen gehören in Augenarztpraxen zum Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen. „Die Unterstützung durch Orthoptistinnen und Orthoptisten sollte weiterhin ergänzend und als gemeinsames Team mit dem behandelnden Augenarzt bzw. der Augenärztin erfolgen, um medizinische Notfälle beim Befund und bei der Therapie direkt zu erkennen und zu behandeln. Dies spart am Ende Zeit und gegebenenfalls doppelte Anfahrtswege und Terminbelastung zur weiteren Abklärung“, betont Pleger.

Quelle: BVA-Pressemitteilung vom 04.02.2025

Bildquelle:© Konstantin Shishkin – stock.adobe.com

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