Praxen dürfen sonstige Produkte zur Wundbehandlung weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen. Das sieht das jüngst verabschiedete Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz vor, das jetzt in Kraft getreten ist. Die Regelung gilt bis zum 2. Dezember.
Nach wochenlanger Ungewissheit besteht nunmehr Klarheit, dass die Krankenkassen die Kosten übernehmen. Patientinnen und Patienten können somit weiterhin im Sachleistungsprinzip mit den entsprechenden Produkten versorgt werden.
Die gesetzliche Regelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung war am 2. Dezember 2024 ausgelaufen. Eine geplante Verlängerung kam nach dem Bruch der Ampelkoalition nicht mehr rechtzeitig zustande.
Der Aufforderung des Bundesgesundheitsministeriums, die Kosten zwischenzeitlich weiterhin zu übernehmen, bis die neue gesetzliche Regelung greift, waren nur einige Krankenkassen gefolgt. Auch die KBV hatte sich dafür eingesetzt und unter anderem den GKV-Spitzenverband angeschrieben.
Übernahme der Kosten rückwirkend ab 2. Dezember 2024
Die jetzt erfolgte Verlängerung der gesetzlichen Regelung gilt rückwirkend und schließt nahtlos an das ursprüngliche Fristende am 2. Dezember 2024 an. Dies schafft Verordnungssicherheit für Ärztinnen und Ärzte und gibt insbesondere dem Gemeinsamen Bundesausschuss und den Produzenten mehr Zeit für Beratungs- und Bewertungsverfahren bezüglich einer Aufnahme dieser Produkte in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie.
Denn grundsätzlich können die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung nur zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen wurden.
Quelle: Praxisnachrichten Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
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