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Fettabsaugung als Kassenleistung: Neue Perspektiven in der Behandlung des Lipödems

Fettabsaugung als Kassenleistung: Neue Perspektiven in der Behandlung des Lipödems

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Die operative Fettabsaugung (Liposuktion) wird künftig für alle Stadien des Lipödems als Kassenleistung anerkannt. Diese Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) basiert auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und verspricht eine deutliche Verbesserung der Lebensqualität für Betroffene. Strenge Qualitätsanforderungen und spezifische Indikationen gewährleisten dabei die Sicherheit und Wirksamkeit der Methode.

Das Lipödem ist eine fast ausschließlich bei Frauen vorkommende Fettverteilungsstörung, die durch eine disproportionale Zunahme des Unterhautfettgewebes an Beinen und Armen gekennzeichnet ist. Die Erkrankung geht mit starken Schmerzen, Schwellungen und Bewegungseinschränkungen einher. Bislang war die Liposuktion nur für Patientinnen im fortgeschrittenen Stadium III und als befristete Ausnahmeregelung eine Kassenleistung.

Die Entscheidung des G-BA basiert auf den Ergebnissen der sogenannten LIPLEG-Studie, die den Nutzen der Liposuktion im Vergleich zu konservativen Therapiemethoden wie der komplexen physikalischen Entstauungstherapie nachwies. Diese Studie zeigte, dass die operative Entfernung des krankhaft vermehrten Fettgewebes nicht nur die Schmerzen signifikant lindert, sondern auch die Lebensqualität der Patientinnen verbessert. Insbesondere bei Patientinnen, deren Beschwerden durch konservative Therapien nicht ausreichend gelindert wurden, erwies sich die Liposuktion als effektive Alternative.

Bedingungen und Qualitätsanforderungen

Die Aufnahme der Liposuktion in den GKV-Leistungskatalog ist an klare Vorgaben gebunden. Vor der Durchführung muss eine mindestens sechsmonatige konservative Behandlung ohne ausreichende Linderung der Beschwerden nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen strenge Qualitätsstandards erfüllt werden:

Die Diagnosestellung des Lipödems sowie die Prüfung der Indikation für eine Liposuktion unterliegen strengen Anforderungen. Diese beinhalten:

  1. Fachärztliche Diagnosestellung: Die Diagnose muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt gestellt werden, die/der auf Innere Medizin und Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Haut- und Geschlechtskrankheiten spezialisiert ist. Alternativ können Ärztinnen und Ärzte mit einer Zusatz-Weiterbildung in Phlebologie die Diagnose durchführen.
  2. Stabile Gewichtsentwicklung: Vor der Indikationsstellung darf in den letzten sechs Monaten keine Gewichtszunahme erfolgt sein. Bei einem BMI zwischen 32 und 35 kg/m² ist eine Liposuktion nur möglich, wenn die Waist-to-Height-Ratio (Verhältnis von Taille zu Körpergröße) unterhalb der altersentsprechenden Grenzwerte liegt. Bei einem BMI über 35 kg/m² muss zunächst eine Behandlung der Adipositas erfolgen, bevor eine Liposuktion in Betracht gezogen werden kann.

Nach der rechtlichen Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit soll der Beschluss in Kraft treten. Die Abrechnungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) werden voraussichtlich bis Januar 2026 festgelegt. Damit wird die Liposuktion sowohl ambulant als auch stationär als Kassenleistung zugänglich.

Mit der Aufnahme der Liposuktion in den Leistungskatalog der GKV wird ein langjähriges Anliegen vieler Betroffener umgesetzt. Patientinnen, die bisher unter den starken Einschränkungen und Belastungen des Lipödems litten, erhalten nun die Möglichkeit, eine wirksame Therapie in Anspruch zu nehmen. Dies verbessert nicht nur die medizinische Versorgung, sondern auch die Lebensqualität der Betroffenen nachhaltig.

Quellen:
Pressemitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschluss

Bilderquelle: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

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