Die marginale freiberufliche Tätigkeit eines Allgemeinarztes in einer Gemeinschaftspraxis kann dazu führen, dass das Finanzamt insgesamt gewerbliche Tätigkeit für die Gemeinschaft unterstellt.
Im vorliegenden Fall betrieben Vater, Tochter und Sohn eine Partnerschaftsgesellschaft. Der Vater war lediglich noch an einem Tag pro Woche in der Gesellschaft tätig. Sein Tätigkeitsgebiet war überwiegend kaufmännischer Natur. Das heißt, er kümmerte sich um rechtliche Belange der Praxis, Verbindungen zu Lieferanten, der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung sowie um Personalangelegenheiten. Die Junioren übernahmen überwiegend die tägliche ärztliche Behandlung. Der Anteil des Vaters am Gesamtumsatz war gering und betrug unter 1 % pro Jahr. Allerdings erhielt er eine Vorabvergütung für seine Tätigkeit.
Betriebsprüfung stuft Praxis als gewerblich ein
Aufgrund einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) verwarf das Finanzamt die freiberuflichen Einkünfte und behandelte diese in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte, womit zusätzlich zur Einkommensteuer für die Praxisinhaber noch die Gewerbesteuer für die Praxis zu berücksichtigen war. Was war der Grund für die Verwerfung der freiberuflichen Tätigkeit durch die Betriebsprüfung? Hierzu führt der Bundesfinanzhof auf, dass „eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit entfaltet, die die Ausübung eines freien Berufs darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz erfüllen“1. Das Finanzamt sah in der Tätigkeit des Seniorarztes keine persönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten, die er diesem schuldet, im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz. Das heißt, werden nur geringe ärztliche Behandlungen am Patienten durchgeführt, entspricht dies nicht mehr der selbstständigen Ausübung des Arztberufes2. Damit ist die Tätigkeit des Seniorpartners als gewerblich zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Gemeinschaftspraxis im Ganzen als gewerblich infiziert betrachtet wird.
Revision wurde eingelegt
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt3. Man kann gespannt sein, ob dieses Urteil insgesamt haltbar ist, wenn nur in geringem Umfang Behandlungsleistungen vorgenommen wurden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es nicht ebenfalls zur freiberuflichen Tätigkeit zählt, wenn sich ein Partner überwiegend um andere, notwendige Aufgaben in der Praxis kümmert, die ansonsten von den Juniorpartnern übernommen werden müssten. Ebenfalls wird vom Bundesfinanzhof nicht berücksichtigt, dass der Seniorarzt in der Regel auch eine starke beratende Funktion hat, was die Behandlung und die Vorgeschichte der Patienten anbelcnd damit den Juniorpartnern ihre Tätigkeit erleichtert.
Hinweis
Sollten Sie eine vergleichbare Situation haben oder planen, ist es sinnvoll, Ihren Steuerberater einzuschalten.
Autor: Dr. Hans-Ulrich Lang
Bildquelle: Kaspar Grinvalds – stock.adobe.com



