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Abgerechnet: Sonographie ist „lohnend“

Abgerechnet: Sonographie ist „lohnend“

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Erschienen in: Der Allgemeinarzt

Eine leistungsgerechte Honorierung muss man aber suchen. Im Gegensatz zum EBM kann man bei der Ultraschalldiagnostik in der GOÄ von einem an- gemessenen Honorar ausgehen. Das liegt daran, dass im Rahmen der letzten Teilnovellierung auch der Abschnitt C VI der GOÄ einbezogen wurde.

Ein wichtiger Teil der neuen Bewertung der Sonographien in der GOÄ ist die Aufnahme von Zuschlägen (Tab. 1). Beachtenswert sind dabei eine Reihe von Einschränkungen. Die Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Ausnahme bilden die Zuschläge nach den Nummern 402 und 403, die einen höheren ärztlichen Leistungsanteil beinhalten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Nrn. 402 und 403 im Abschnitt A der GOÄ aufgeführt wer- den und deshalb nur bis zum 1,8-fachen bzw. 2,5-fachen Satz gesteigert werden können. Die Zuschläge nach den Nrn. 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal, die Zuschläge nach den Nrn. 410 bis 418 und 401 bis 406 nicht nebeneinander berechnungsfä- hig. Der Zuschlag nach Nr. 401 kann nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754, der Zuschlag nach Nr. 402 nicht neben den Nrn. 403 sowie 676 bis 692, der Zuschlag nach Nr. 403 nicht neben den Nrn. 402 sowie 676 bis 692 und der Zuschlag nach Nr. 404 nicht neben den Nrn. 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 zum Ansatz kommen.

Bei den „Kernnummern“ muss man rechnen!

In der Hausarztpraxis sind vor allem die beiden „Kernnummern“ 410 und 420 (Tab. 2) relevant. Als Organe im Sinne der Leistungen gelten dort neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/ oder Gefäße einer Körperregion und dabei die jeweils untersuchte Körperregion, unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung, unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden. Dabei erfordert die Untersuchung eine Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt ggf. die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen ein.

Es sind in einer Sitzung somit nur maximal vier Organe abrechnungsfähig, wobei es auch wichtig ist, die „beste Führungsposition“ auszuwählen. Wird in einer Sitzung z. B. auch die Schilddrüse untersucht, ist es finanziell günstiger, die Nr. 418 statt der Nr. 410 zu wählen und für weitere Organe die Nr. 420. Hier wiederum ist durch einen erhöhten Steigerungssatz die Abbildung weiterer Organe möglich. Dabei sollte man aber auch die technischen Möglichkeiten des Ultraschallgerätes berücksichtigen, damit die grundsätzlich mögliche Abrechnung der Zuschläge nicht vergessen wird. Beispielhaft kann die Abrechnung der Nummernfolge 410 (Leber), 420 (re. Niere), 420 (li. Niere) und 420 (Milz) angeführt werden. Das ergibt ein Honorar von 58,98 Euro bei einem Faktor 2,3 und beim 3,5-fachen Satz von 89,75 Euro. Als Begründung für den höheren Multiplikator könnte ein erhöhter Zeitaufwand wegen einer Mehrorganuntersuchung oder wegen der Untersuchung aller Abdominalorgane angeführt werden. Denkbar wären aber auch Zustandsbilder beim Patienten wie eine massive Luftüberlagerung, Narbenbildungen/Verwachsungen im Abdomen, die Komplexität des Krankheitsbildes, überlagern- de Symptome, komplexe Untersuchungsbedingungen oder eine massive Abwehrhaltung, z. B. bei der Untersuchung eines Säuglings/Kindes. Abrechnungstechnisch darf man nicht vergessen, dass bei Versicherten nach dem Basis- oder Standardtarif und bei Versicherten der KVB I–III eine Steigerung über den dortigen Schwellensatz hinaus nicht möglich ist.

Bei den Duplex- und Dopplersonographien gelten Sonderregelungen!

Die Ultraschalluntersuchungen der Extremitätenvenen und -arterien sowie der hirnversorgenden Arterien mit Dopplertechnik sind im Kapitel „Innere Medizin“ aufgeführt (Tab. 3). Die Duplexsonographie ist in der GOÄ als Zuschlag nach Nr. 401 abgebildet. Bei Durchführung von Sonographieleistungen nach den Nrn. 410 und 420 ist dieser Zuschlag berechenbar. In der ergänzenden Bestimmung zu Nr. 401 ist aber die Berechnung der Nr. 401 neben den dopplersonographischen Leistungen nach den Nrn. 644, 645 und 649 ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für den Zuschlag nach Nr. 404 (Zuschlag bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse). In solchen Fällen ist es aber möglich, zusätzlich die GOÄ-Nrn. 410 und 420 anzusetzen, da eine Duplexuntersuchung stets mit einer Bilddarstellung verbunden ist. Da in der GOÄ auch Gefäße als Organe zählen, darf pro untersuchtem Organ die Nr. 410 bzw. max. dreimal die Nr. 420 berechnet werden, wobei der Name des Gefäßes angegeben werden muss. Denkbar für eine Duplexuntersuchung wäre deshalb die Abrechnungsfolge nach den Nrn. 410 (Aorta abdominalis), 420 (A. renalis re.), 420 (A. renalis li.), 420 (A. lienalis), 401 und 404.

Bei der Duplexsonographie der hirnversorgenden Gefäße ist die Kombination aus den Nrn. 410/420 und der Nr. 645 in Euro aber besser vergütet als die Kombination mit den Zuschlägen. Die Zuschläge dürfen nämlich nur mit Faktor 1,0 angesetzt, die Nr. 645 kann aber gesteigert werden, auch wenn für sie ein reduzierter Gebührenrahmen gilt. Man könnte deshalb für eine Untersuchung der Arteria carotis die Nr. 410 (Art. Carotis rechts), 420 (Art. Carotis links) und 645 zum Ansatz bringen.

Bei der Duplexsonographie der Extremitäten wäre dies auch möglich, es kommt aber auf die Art der untersuchten Gefäße an, da die hier mögliche Nr. 644 GOÄ zwar nur einmal pro Sitzung, aber getrennt nach Venen und Arterien berechnet werden kann. Hier kann, je nach Anzahl der untersuchten Arterien und Venen, die Kombination aus den GOÄ-Nrn. 410 und 420 mit der GOÄ-Nr. 644 auch zu einem höheren Euro-Betrag führen als die Kombination aus den GOÄ-Nrn. 410 und 420 mit den GOÄ-Nrn. 401 und 404.

Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Abb.: AdobeStock/Graphicroyalty

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