Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bleibt ein zentrales Instrument im deutschen Arbeitsrecht und ist für Patientinnen und Patientinen sowie die Ärzteschaft mit klaren Pflichten verbunden. Sie bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit und ist Voraussetzung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Seit 2023 wird die elektronische AU (eAU) für gesetzlich Versicherte verpflichtend genutzt: Die Arztpraxis übermittelt die Krankschreibung digital an die Krankenkasse, die wiederum die Arbeitgebenden informiert. Das vereinfacht den Ablauf, entbindet Patientinnen und Patienten aber nicht davon, ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Die Ärzteschaft trägt eine besondere Verantwortung bei der Ausstellung der AU. Sie müssen die Diagnose sorgfältig stellen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben. Rückdatierungen sind nur in Ausnahmefällen und höchstens für drei Tage zulässig. Wichtig: Der konkrete Grund der Erkrankung bleibt gegenüber den Arbeitgebenden vertraulich und wird nicht auf der AU vermerkt.
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass die AU automatisch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung garantiert. Arbeitgebende können die AU anzweifeln, etwa wenn sie zeitlich mit einer Kündigung oder anderen Auffälligkeiten zusammenfällt. Im Zweifel kann eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit verlangt werden.
Für Diabetologinnen und Diabetologen ist die sorgfältige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes besonders relevant. Gerade bei wiederholten oder längeren Arbeitsunfähigkeiten ist eine präzise Dokumentation wichtig, um sowohl medizinischen als auch rechtlichen Anforderungen zu genügen.
Quelle: https://www.arbeitsrechte.de/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/
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