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Telefon-AU: Darauf sollten Sie achten

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Erschienen in: Der Allgemeinarzt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte in einem Schnellverfahren entschieden, zum 7. Dezember 2023 wieder eine telefonische AU zu ermöglichen. Der „Schnelle“ ist es wohl geschuldet, dass die Regelung Problempunkte beinhaltet, die man kennen sollte.

Problempunkt 1: Der bei einer Telefon-AU notwendige Versand einer AU-Kopie an den Patienten nach vorheriger elektronischer Übermittlung (eAU) ist geregelt und kann nach der GOP 40128 berechnet werden. Bei den „Sonstigen Kostenträgern“ ist das anders. Hier ist der elektronische Versand bisher nicht möglich, folgerichtig muss eine Papier-AU auch an die Krankenkasse. Das kann bei der Kasse nach der GOP 40130 (Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse des Patienten) berechnet werden, beim Patienten bleibt es bei der GOP 40128. Problempunkt 2: Über die Honorierung dieser (neuen) Leistung wurde bisher nicht gesprochen. Berechnungsfähig ist daher nur die (alte) GOP 01435, wenn der Patient nach der Telefon-AU keinen persönlichen Kontakt mehr hat und die Versichertenpauschale nicht zur Abrechnung kommt. Lediglich in einer BAG oder einem MVZ kann die GOP 01435 stehen bleiben, wenn sie mit der LANR eines anderen Arztes gekennzeichnet wurde als der spätere Ansatz der Versichertenpauschale. Selbst wenn dieser mögliche „Ausweg“ nicht beschritten wurde, ist der finanzielle Verlust bei den Pauschalen nach den GOP 03000, 03020, 03040 und ggf. 03060/03061 zunächst noch „kompensierbar“, da das so nicht verbrauchte Regelleistungsvolumen (RLV) nicht verlorengeht, sondern in der MGV verbleibt. Damit ist aber Schluss, wenn es zur Entbudgetierung des hausärztlichen Honorars gekommen ist. Dann kann ein reiner Telefon-AU-Kontakt zu einem Honorarverlust führen, weil sich die Entbudgetierung nicht auf die Pauschalierung auswirkt und definitiv nur die GOP 01435 und 40128 bezahlt werden.

Problempunkt 3: Die Telefon-AU ist nur „bei Patienten möglich, die der Praxis bekannt sind, und wenn es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen“. Das mit der leichten Erkrankung wird man mit einem angemessenen ICD-10-Code belegen können oder sogar müssen. Wer aber gilt als bekannter Patient? Die Antwort liefert die GOP 01444, die allerdings ab dem 1. Januar 2025 aus dem EBM verschwindet: „Als unbekannter Patient gilt im Rahmen dieser Regelungen ein Patient, der nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde.“ Die- se Definition sollte man in Erinnerung behalten.

Problempunkt 4: Bei chronisch kranken Patienten ist die Berechnung der Chronikerpauschalen nach den GOP 03220/03221 erst möglich, wenn „im Zeitraum der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat. Hierbei müssen in mindestens zwei Quartalen persönliche Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben, wobei davon ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch als Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä erfolgen kann.“ Man braucht also mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte und einen mittelbaren, z.B. tele- fonischen Kontakt. Wenn ein Patient aber nur we- gen einer „leichten“ Erkrankung telefonisch eine AU erhalten kann, findet keine Konsultation we- gen einer chronischen Erkrankung statt. Kommt der Patient innerhalb der folgenden drei Quartale nur noch zweimal in die Praxis, sind die Auflagen zum Ansatz der GOP 03220 nicht erfüllt und die GOP 03220/03221 können vorübergehend nicht berechnet werden.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann, Hofheim am Taunus

Abb.: AdobeStock/Stockfotos-MG

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